Hintergrundinformationen zur Berufsunfähigkeitsrente

Im Januar 2001 erlosch das Anrecht auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Personen, die bei Antragsstellung auf Berufsunfähigkeit das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Grund hierfür ist die in Kraft getretene Rentenreform

Das Rentenmodell der Berufsunfähigkeitsrente hat sich grundlegend geändert. Die Berufsunfähigkeitsrente nennt sich jetzt Erwerbsminderungsrente. Man unterscheidet zwischen einer vollen und einer halben Erwerbsminderungsrente. Wobei die volle Erwerbsminderungsrente niedriger ausfällt als die bisher geltende Berufsunfähigkeitsrente.

Ein Anrecht auf eine volle Erwerbsunfähigkeit haben Sie dementsprechend nur noch, wenn Sie weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten können. Dabei ist es unrelevant ob Sie die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit noch ausüben können oder nicht. Wichtig ist nur ob Sie in der Lage sind eine Tätigkeit auszuüben, und wenn ja wie lange. Sollten Sie bei Ihrem Leistungsprofil zwischen 3 und unter 6 Stunden als arbeitsfähig eingestuft werden, wird Ihnen die halbe Erwerbsminderungsrente zugerechnet. Sollten Sie jedoch trotz dieser Einstufung keine Erwerbstätigkeit auf Teilzeitbasis finden, steht Ihnen der volle Satz der Erwerbsminderungsrente zu, allerdings entfällt dieser Vorteil bei einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 6 Stunden pro Tag.

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente kann man mit einer Rentenzahlung von ungefähr 34% Bezug nehmend auf das Bruttogehalt rechnen. Bei der halben Erwerbsminderungsrente wird entsprechend nur die Hälfte gezahlt, also 17% vom Bruttoverdienst. Selbst die volle Erwerbsminderungsrente ist niedriger als der Anspruch auf die frühere Berufsunfähigkeitsrente. Allein schon deshalb wird die private Vorsorge immer notwendiger.