Firmenpleite

Die Zahlungen einer betrieblichen Altersvorsorge müssen immer gesondert gesichert werden, dafür steht der Pensions-Sicherungs-Verein ein, der haftet, wenn der Betrieb für den Sie tätig sind, Insolvenz anmelden muss. Dieser Verein besteht seit 1974 und ist ein Zusammenschluss von Arbeitgeberverbänden, Lebensversicherungsgesellschaften e.V. und der deutschen Industrie. Die Aufsicht dieses Zusammenschlusses übernimmt das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen.

Bei der Anlageform durch Unterstützungskassen muss der Arbeitgeber eine Absicherung abschließen und dafür auch einen Versicherungsbeitrag leisten. Bei den Anlageformen durch eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sind die Beiträge für diese Absicherung involviert. Diese Vorgehensweise ist gesetzlich geregelt, alle Arbeitgeber, die die Möglichkeit anbieten, auf einem betrieblichen Weg eine Altersvorsorge aufzubauen, müssen sich im Falle einer Insolvenz ihren Arbeitnehmern gegenüber absichern. Das funktioniert über Pflichtbeiträge der verschiedenen Unternehmen, die geleistet werden müssen. Diese Beiträge laufen in eine Art Pool, von denen Insolvenzen anderer Unternehmen abgedeckt werden können. Der Beitrag dieser Pflichtbeiträge berechnen sich nach den Insolvenzen, das bedeutet unter Umständen können die Beiträge für die einzelnen Unternehmen ständig variieren.

Diese gesetzliche Regelung gilt ausnahmslos für jedes Unternehmen, das dem Arbeitnehmer anbietet in eine betriebliche Altervorsorge investieren zu können. Gleich ob der Arbeitgeber die vollen Beiträge entrichtet oder ob Sie die Beiträge über eine Entgeltumwandlung (Beitrag direkt abgezogen vom Bruttogehalt) begleichen, eine Garantie muss immer gewährleistet sein.